Info
Führerscheinklasse Erstausstellung Qualifikation:

BusfahrerInnen vor dem 10. 9. 2008 Weiterbildungsnachweis
bis spätestens 10. 9. 2013

BusfahrerInnen nach dem 10. 9. 2008 Weiterbildungsnachweis
erst zwischen 2013 und 2018

C1 und C vor dem 10. 9. 2009 Weiterbildungsnachweis
bis spätestens 10. 9. 2014

C1 und C nach dem 10. 9. 2009 Weiterbildungsnachweis
erst zwischen 2014 und 2019

Weiterbildung - wann und für wen:

BuslenkerInnen, die gewerbsmäßig Personen befördern und deren Lenkberechtigung vor dem 10. 9. 2008 erteilt wurde, müssen bis zum 10. 9. 2013 eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden nachweisen. Wird die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt, muss die Weiterbildung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und nachgewiesen werden.

Lkw-LenkerInnen der Klassen C1 und C (gewerbsmäßige Güterbeförderung), deren Lenkberechtigung vor dem 10. 9. 2009 erteilt wurde, müssen bis zum 10. 9. 2014 eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden nachweisen. Wird die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt, muss die Weiterbildung vor Aufnahme der Tätigkeit absolviert und nachgewiesen werden.

LenkerInnen von Kraftfahrzeugen der Klassen C1, C und D (gewerbsmäßige Güter- oder Personenbeförderung), die bereits einen Fahrerqualifizierungsnachweis haben, müssen entweder alle 5 Jahre vor Ablauf dieses Nachweises oder, wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, vor einer Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen.

C- und C1-"Berufskraftfahrer"-Weiterbildung

Wer eine Lenkerberechtigung der Klassen C/C1 hat und weiterhin - ob als Hauptberuf oder auch nur fallweise – Lkw lenken will, braucht künftig

zusätzlich zum Führerschein und

zusätzlich zum Befähigungsnachweis in besonderen Fällen, wie etwa zur Betätigung eines Ladekranes ("Kranschein") oder für Gefahrguttransporte (Gefahrgut-Lenkerausweis)

auch noch den Nachweis einer Berufskraftfahrer-Aus- und Weiterbildung!
 
Das gilt also:
Nicht alleine für LenkerInnen von Lkw in gewerblichenGüterbeförderungsunternehmen, sondern auch für
  • LenkerInnen von Lkw im Werkverkehr von Handel, Gewerbe und Industrie
  • LenkerInnen von Lkw in weiten Bereichen der öffentlichen Hand
  • auch für selbstfahrende Unternehmerinnen und Unternehmer
  • auch, wenn Personen Lkw nur fallweise oder aushilfsweise lenken

Ausnahmen:
Keine Berufskraftfahrer-Weiterbildung benötigen LenkerInnen von:
  • Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t, auch wenn mit einem damit gezogenen Anhänger in Summe die 3,5 t-Grenze überschritten wird (Führerschein Klassen B/B+E)
  • Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h
  • Kfz von Katastrophenschutz, Feuerwehr, Militär, Polizei
  • Kfz auf Probefahrten bzw. noch nicht zum Verkehr zugelassenen neuen oder umgebauten Kfz
  • Lkw zur Ausbildung in Fahrschulen oder zur Berufskraftfahrer-Aus- und –Weiterbildung oder zur Ausbildung im Rahmen des Lehrberufs Berufskraftfahrer
  • Kraftfahrzeugen
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung die der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet, wobei das Lenken des Fahrzeuges nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers ist.

LenkerInnen mit Führerschein C/C1 – ausgestellt ab dem 10. 9. 2009 brauchen zusätzlich ab sofort:

entweder eine abgeschlossene Lehrausbildung als Berufskraftfahrer mit verlängerter praktischer Fahrprüfung (Grundqualifikation)

oder den Nachweis bestimmter genau definierter Kenntnisse mittels Prüfung (Grundqualifikation – keine Verpflichtung zu einer besonderen Ausbildung)

und zusätzlich in beiden Fällen den Zahlencode "95" im Führerschein.


Ist der Zahlencode "95" im Führerschein eingetragen, gilt das Mindestalter von 18 Jahren (anstatt 21 Jahren) auch für das Lenken schwerer Lkw!


Qualifizierungsförderung für die Berufskraftfahrerweiterbildung:
Das Arbeitsmarktservice (AMS) fördert mit dieser Beihilfe die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen von ArbeitnehmerInnen. Ziel ist es, einerseits die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen durch Qualifizierung zu sichern andererseits die Weiterbildungsaktivitäten für die Arbeitgeber zu erleichtern. (gültig seit: November 2001)
Wer?
Diese Förderung erhalten alle Arbeitgeber - ausgenommen sind das Arbeitsmarktservice, Körperschaften öffentlichen Rechts, politische Parteien, der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie radikale Vereine.
Bei Vorlage eines Bildungsplanes sind folgende Personen förderbar:
• Frauen und Männer ab 45 Jahren
• Frauen und Männer unter 45 Jahren, wenn Sie
- an Qualifizierungsmaßnahmen in Qualifizierungsverbünden teilnehmen oder
- niedrig qualifiziert sind
die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. im Elternkarenzurlaub befinden.
Nicht förderbar sind:
• UnternehmenseigentümerInnen
• handelsrechtliche Geschäftsführer und Geschäftsführer von Vereinen
• Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften
• leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind
• ArbeitnehmerInnen in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis
• ArbeitnehmerInnen, für die das AMS eine Eingliederungsbeihilfe gewährt und deren Arbeitsverhältnis kürzer als drei Monate aufrecht ist
• ArbeitnehmerInnen, für die das AMS eine Kurzarbeitsbeihilfe gewährt
• Lehrlinge
• Beschäftigte in öffentlichen oder öffentlichkeitsnahen (Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist) Einrichtungen und Unternehmungen
• Beschäftigte in Unternehmungen, an denen öffentliche oder öffentlichkeitsnahe (Unternehmungen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist) Einrichtungen und Unternehmungen beteiligt sind.
Was?
Gefördert wird die Teilnahme an Qualifizierungs-maßnahmen. Für Frauen generell und für Männer über 45 Jahre werden auch die Personalkosten für Qualifizierungszeiten während der Regelarbeits-zeit gefördert. Die Auswahl der Maßnahme erfolgt durch das Unternehmen in Absprache mit den ArbeitnehmerInnen. Die Beihilfe wird nur nach Vorlage eines Bildungsplanes gewährt, wenn die gewählte Qualifizierungsmaßnahme als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll einzustufen ist und das Begehren vor Beginn der Qualifizierungs-maßnahme(n) eingebracht wird
Wieviel?
Die Höhe der Förderung beträgt drei Viertel der anerkennbaren Kosten. Die Finanzierung erfolgt zu 75% durch den ESF. Die restlichen 25% werden durch das AMS und/oder das Land Burgenland national kofinanziert. Die Höhe der maximal anerkennbaren Kursgebühren beträgt EUR 10.000,-- pro TeilnehmerIn und Begehren.
Wo?
Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet sich nach der personaldisponierenden Stelle des Betriebes, in dem die zu fördernden ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind.

Achtung
Das Förderansuchen muss eine Woche vor Beginn der Schulung beim Zuständigen AMS abgegeben werden!


Nähere Informationen erhalten sie bei ihrer Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Qualifizierungsberatung für den Aufbau von Qualifizierungsverbünden
Ein Qualifizierungsverbund ist ein Netzwerk mehrerer Betriebe, mit dem Ziel, gemeinsam und unter besonderer Berücksichtigung des "Productive Ageing-Ansatzes" Qualifizierungsmaßnahmen für die MitarbeiterInnen zu planen und durchzuführen.
Die vom AMS und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) finanzierte Qualifizierungsberatung unterstützt den Aufbau von Qualifizierungsverbünden. Ziel dieser kostenlosen Beratung ist es, den Erfahrungsaustausch zwischen den Betrieben zu intensivieren, die Durchführung von lebenszyklusorientierten Weiterbildungsaktivitäten zu erleichtern und die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen zu sichern.
Wer?
Die Qualifizierungsberatung für den Aufbau von Qualifizierungsverbünden richtet sich an alle ArbeitgeberInnen, wenn sich
1. mindestens drei Betriebe zusammenschließen und
2. mindestens 50 % der beteiligten Betriebe Klein- oder Mittelunternehmen sind.
Hinweis: Als KMUs gelten Unternehmen, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens EUR 43 Mio. haben und
- sich zu höchstens 25 Prozent im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen befinden, welche nicht als KMUs definiert sind.